Wird vom Verkäufer über die gesetzliche Gewährleistung zusätzlich noch eine Garantie für das Fahrzeug ausgestellt, so darf keine Werkstatt vorgeschrieben werden. Somit können Sie sich für eine Inspektion oder eine Unfallreparatur auch an eine freie Werkstatt wenden.
Entscheidend ist laut EU-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) nämlich nicht der Ort der Durchführung, sondern die fachgerechte Ausführung der Arbeiten nach Herstellervorgaben. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle, die Verwendung geeigneter Ersatz- oder Verschleißteile sowie eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation der Arbeiten. Nur wenn ein Schaden nachweislich auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen ist, kann dies Auswirkungen auf Garantieansprüche haben.
Wartungen und Reparaturen nach Herstellervorgaben sind für uns kein Problem. Den Verfall der Fahrzeuggarantie haben Sie bei uns daher nicht zu befürchten.
Gerne beraten wir Sie. Vereinbaren Sie unverbindlich einen Termin mit uns.